Die Wehrpflicht in der preußischen Armee 1815-1918
Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht am 03.09.1814 machte ein Musterungsverfahren erforderlich, um alle wehrfähigen Männer zu erfassen. Die allgemeine Wehrpflicht erhielt durch Aufnahme in die Reichsverfassung (Artikel 57 ff.) und mit dem Reichs - Militärgesetz ihre gesetzlich Grundlage. Bereits in der Reichsverfassung wurde festgelegt, dass jeder Deutsche 7 Jahre lang, vom 20. bis zum 28. Lebensjahre dem stehenden Heere angehörte. Aufgeteilt wurde dieser Zeitraum in 3 Jahre Wehrpflicht und 4 Jahre Angehöriger der Reserve (Artikel 59 der Reichsverfassung). Die weiteren Einzelheiten wurden im Reichsmilitärgesetz geregelt. Die vom 01. Januar eines Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden wehrpflichtig gewordenen Männer hatten sich bei den zuständigen Behörden regelmäßig zu melden, bis über ihre militärische Verwendung entschieden wurde. Zur Kontrolle wurden von den Gemeinden sogenannte Stammrollen aufgestellt, in denen die Grundstückseigentümer mit ihren Söhnen, die bei den Eigentümern angestellten männlichen Personen, die weiteren Mieter und sonstigen männlichen Personen nebst Söhnen und die bei den Mietern dienenden männlichen Personen eingetragen wurden (Edikt über die allgemeine Verpflichtung zu Wehrpflicht vom 03.09.1914, §§ 9,10, 11,12,16). Zuständige Behörden waren die nach dem Wohnort des Wehrpflichtigen zuständigen Aushebungsbezirke (§§ 10,12 Reichsmilitärgesetz). Die Anzahl der zum Wehrdienst Herangezogenen wurde durch die Heeresgröße bestimmt. Es konnte deshalb vorkommen, dass mehr Wehrpflichtige eines Jahrganges vorhanden waren als benötigt wurden. In diesen Fällen wurde das Losverfahren angewandt, um die Wehrpflichtigen zu bestimmen, die letztendlich zum Militärdienst herangezogen wurden. Auf die derart nicht berücksichtigten Wehrpflichtigen konnte im nächsten Jahr erneut zurückgegriffen werden. Die nach dieser Verfahrensweise im dritten Jahr ihrer Wehrpflicht weiterhin nicht einer militärischen Verwendung zugeführten Rekruten wurden der Ersatzreserve zugewiesen. Auf diese Art wurden alle wehrfähigen Männer eines Jahrganges militärisch ausgebildet. Dieses augenscheinlich effektive System der militärischen Ausbildung konnte in der Praxis jedoch nicht gänzlich umgesetzt werden. Dies ist auf das Zusammenwirken verschiedener Faktoren zurückzuführen. In Artikel 57 der Reichsverfassung wurde die Friedenspräsenzstärke des Heeres auf 1 % der Bevölkerung festgelegt, die selbst unmittelbar vor Ausbruch des I. Weltkrieges (1912) in einer Zeit der Hochrüstung nur 0,923 % betrug. Dies zusammen mit der rasant wachsenden Bevölkerung, die innerhalb von vier Jahrzehnten um 63 % zunahm, führte dazu, dass viele uneingeschränkt taugliche Männer nicht eingezogen werden konnten. Dies war auch noch der Fall, nachdem die ursprünglich dreijährige Wehrpflichtzeit um ein Jahr verkürzt wurde. Im Jahre 1911 kamen 85.000 voll tauglich gemusterte Wehrpflichtige nicht zur Einstellung und 1913 traf dies immerhin noch auf 38.000 Wehrpflichtige zu. Diese Wehrpflichtigen wurden in der Regel der Ersatzreserve zugewiesen (Oliver Stein, die deutsche Heeresrüstungspolitik 1890-1914, Seiten 119,120).
Die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht am 03.09.1814 machte ein Musterungsverfahren erforderlich, um alle wehrfähigen Männer zu erfassen. Die allgemeine Wehrpflicht erhielt durch Aufnahme in die Reichsverfassung (Artikel 57 ff.) und mit dem Reichs - Militärgesetz ihre gesetzlich Grundlage. Bereits in der Reichsverfassung wurde festgelegt, dass jeder Deutsche 7 Jahre lang, vom 20. bis zum 28. Lebensjahre dem stehenden Heere angehörte. Aufgeteilt wurde dieser Zeitraum in 3 Jahre Wehrpflicht und 4 Jahre Angehöriger der Reserve (Artikel 59 der Reichsverfassung). Die weiteren Einzelheiten wurden im Reichsmilitärgesetz geregelt. Die vom 01. Januar eines Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden wehrpflichtig gewordenen Männer hatten sich bei den zuständigen Behörden regelmäßig zu melden, bis über ihre militärische Verwendung entschieden wurde. Zur Kontrolle wurden von den Gemeinden sogenannte Stammrollen aufgestellt, in denen die Grundstückseigentümer mit ihren Söhnen, die bei den Eigentümern angestellten männlichen Personen, die weiteren Mieter und sonstigen männlichen Personen nebst Söhnen und die bei den Mietern dienenden männlichen Personen eingetragen wurden (Edikt über die allgemeine Verpflichtung zu Wehrpflicht vom 03.09.1914, §§ 9,10, 11,12,16). Zuständige Behörden waren die nach dem Wohnort des Wehrpflichtigen zuständigen Aushebungsbezirke (§§ 10,12 Reichsmilitärgesetz). Die Anzahl der zum Wehrdienst Herangezogenen wurde durch die Heeresgröße bestimmt. Es konnte deshalb vorkommen, dass mehr Wehrpflichtige eines Jahrganges vorhanden waren als benötigt wurden. In diesen Fällen wurde das Losverfahren angewandt, um die Wehrpflichtigen zu bestimmen, die letztendlich zum Militärdienst herangezogen wurden. Auf die derart nicht berücksichtigten Wehrpflichtigen konnte im nächsten Jahr erneut zurückgegriffen werden. Die nach dieser Verfahrensweise im dritten Jahr ihrer Wehrpflicht weiterhin nicht einer militärischen Verwendung zugeführten Rekruten wurden der Ersatzreserve zugewiesen. Auf diese Art wurden alle wehrfähigen Männer eines Jahrganges militärisch ausgebildet. Dieses augenscheinlich effektive System der militärischen Ausbildung konnte in der Praxis jedoch nicht gänzlich umgesetzt werden. Dies ist auf das Zusammenwirken verschiedener Faktoren zurückzuführen. In Artikel 57 der Reichsverfassung wurde die Friedenspräsenzstärke des Heeres auf 1 % der Bevölkerung festgelegt, die selbst unmittelbar vor Ausbruch des I. Weltkrieges (1912) in einer Zeit der Hochrüstung nur 0,923 % betrug. Dies zusammen mit der rasant wachsenden Bevölkerung, die innerhalb von vier Jahrzehnten um 63 % zunahm, führte dazu, dass viele uneingeschränkt taugliche Männer nicht eingezogen werden konnten. Dies war auch noch der Fall, nachdem die ursprünglich dreijährige Wehrpflichtzeit um ein Jahr verkürzt wurde. Im Jahre 1911 kamen 85.000 voll tauglich gemusterte Wehrpflichtige nicht zur Einstellung und 1913 traf dies immerhin noch auf 38.000 Wehrpflichtige zu. Diese Wehrpflichtigen wurden in der Regel der Ersatzreserve zugewiesen (Oliver Stein, die deutsche Heeresrüstungspolitik 1890-1914, Seiten 119,120).
Die Ersatzreserve wurde in zwei Klassen eingeteilt. Die Ersatzreserve 1. Klasse diente zur Ergänzung des Heeres für den Fall einer Mobilmachung und zur Bildung von Ersatz-Truppenteilen. Die Zugehörigkeit zur 1. Klasse der Ersatzreserve war auf 5 Jahre befristet. Im Anschluss daran erfolgte die Versetzung in die 2. Klasse, der man bis zum vollendeten 31. Lebensjahr angehörte. Die 2. Klasse der Ersatzreserve war in Friedenszeiten von militärischen Verpflichtungen befreit, stand im Falle der Mobilmachung ebenfalls zur Ergänzung der Armee zur Verfügung (§§ 23 ff. Reichsmilitärgesetz ).
Eine Besonderheit des damaligen Systems stellten die „einjährig Freiwilligen“ dar. Bei den einjährig Freiwilligen handelte es sich nicht, wie die Wortschöpfung impliziert, um einen Freiwilligen mit einer einjährigen Dienstzeit, sondern um einen Wehrpflichtigen mit höherem Schulabschluss der nach freiwilliger Meldung seinen Wehrdienst ableistet, um nach Abschluss seiner Grundausbildung als Reserveoffizier in einem Truppenteil seiner Wahl zu dienen. Diese Regelung wurde von Preußen 1813 eingeführt und in der „Verordnung über die Organisation der Landwehr“ (1813) sowie dem „Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst“ (1814) gesetzlich normiert. Über die „Deutsche Wehrordnung“ (1822) wurde diese Regelung auch im Militärgesetz von 1874 gesetzlich verankert (§ 13 Reichsmilitärgesetz). Diese Regelung wurde 1868 von Österreich-Ungarn übernommen, wo sie noch heute zur Anwendung kommt, sowie etwas später von Italien, Russland und Frankreich. Der für den „einjährig Freiwilligen“ in Frage kommende Personenkreis musste sich hierfür bewerben und den Erwerb der „mittleren Reife“ an einem Gymnasium oder einer Mittelschule nachweisen. Die Mittlere Reife wurde deshalb bis in unsere heutige Zeit noch als „das Einjährige“ bezeichnet. Darüber hinaus musste der „einjährige Freiwillige“ im Rahmen seiner Bewerbung eine Erklärung seines Vormundes beifügen, wonach dieser für die Kosten der Kleidung, Ausrüstung und den Unterhalt selbst aufkommt. Diese Kosten waren nicht unerheblich und lagen zwischen 58 Reichstaler, 14 Groschen und 10 Pfennige bei Eintritt in das Garde-Jäger-Bataillon und 214 Reichstaler, 13 Groschen und 9 Pfennige für den Eintritt in ein Kürassier-Regiment (Stand 1814). Die Wehrdienstzeit betrug lediglich 1 Jahr, während ein normaler Wehrpflichtiger 3 bis 2 Jahre ableisten musste. Während seiner einjährigen Wehrzeit konnte sich der einjährig Freiwillige als Reserveoffizier bewerben und wurde bei Eignung als „überzähliger Unteroffizier“ mit sechsjähriger Verpflichtung zur Reserve den Bezirkskommandos überwiesen. Innerhalb von 2 Jahren nach seinem Wehrdienst musste die Offiziersprüfung erfolgreich abgelegt werden, bevor der einjährig Freiwillige (überzählige Unteroffizier) zum „außeretatmäßigen Vizefeldwebel“ und nach Ableistung weiterer mehrwöchiger Übungen zum Leutnant der Reserve befördert werden konnte. Die Beförderungen zum Oberleutnant der Reserve und in Einzelfällen auch zum Hauptmann der Reserve waren möglich. Den „Einjährig Freiwilligen“ konnte man an einer um die Schulterklappen der Uniform getragen Wollschnur in den jeweiligen Landesfarben erkennen. Diese Regelung verfolgte den Zweck, jungen Leuten aus den gebildeten Ständen die sich für die Wissenschaften und einer höheren Ausbildung widmen, eine zweckmäßige Vereinigung ihres weiteren Studiums mit ihrer zu lösenden Verpflichtung zum aktiven Militärdienst, möglich zu machen (Edikt vom 03. September 1914 über den Eintritt von Freiwilligen in das stehende Heer).
In der Verfassung des Deutschen Reiches war der Grundsatz einer dreijährigen allgemeinen Wehrdienstzeit aufgenommen worden. Dieser Grundsatz ließ sich aufgrund der schnell wachsenden Bevölkerung und damit auch der wehrfähigen Männer nicht voll umsetzen. In vielen Fällen wurden die Wehrdienstleistenden nach Ablauf von 2 Jahren vom Wehrdienst beurlaubt (sog. Dispositionsbeurlaubungen). Ab 1890 wurde dann eine zweijährige Wehrpflicht gesetzlich festgelegt (Gesetz vom 15.07.1890). Nach Absolvierung des Wehrdienstes gehörte man für 5 Jahre der Ersatzreserve 1. Klasse und bis zur Vollendung des 31. Lebensjahres der Ersatzreserve 2. Klasse an. Anschließend gehörte man bis zum 39. Lebensjahr einer Einheit der Landwehr und ab dem 45. Lebensjahr einer Einheit des Landsturms an.
Lebensalter
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einjähriger Freiwilliger
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Wehrpflichtiger
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20
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20
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Wehrpflichtzeit
(zweijährige Wehrzeit)
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20-23
(später 22)
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20-21
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Ersatzreserve
1. Klasse
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23-28
(22-27)
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21-28
(21-27)
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Ersatzreserve
2. Klasse
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28-31
(27-31)
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28-31
(27-31)
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Landwehr
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31-45
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31-45
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Landsturm
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Ab 45
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Ab 45
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Neben den Wehrpflichtigen bestand die Armee des Deutschen Reiches selbstverständlich aus Berufssoldaten und Soldaten, die sich für eine bestimmte Zeit verpflichteten. Es gab selbstverständlich auch Soldaten, die sich über ihre normale Wehrzeit hinaus für einen bestimmten Zeitraum zum Dienst in der Armee verpflichteten. Diese schlossen eine so genannte „Kapitulation“ ab und wurden danach als „Kapitulanten“ bezeichnet. Man konnte sie auch an einem besonderen Abzeichen an der Schulterklappe der Uniform und an der sog. „Kapitulanten -Troddel“ am Seitengewehr erkennen. Als Kapitulant konnte sich nur verpflichten, wer seine aktive Dienstzeit absolviert hatte, sich zum Vorgesetzten eignete und dessen Führung einwandfrei war. Die Kapitulanten konnten sich für 1 bis 2 Jahre verpflichten. Bei Verpflichtung für 3 Jahre erhielten die Kapitulanten ein so genanntes „Kapitulationshandgeld“ in Höhe von 50,- Mark. Wer sich bereits bei der ersten Kapitulation für 4 Jahre verpflichtete, erhielt ein Handgeld in Höhe von 100,- Mark. Der Kapitulant wurde nach ungefähr 5 ½ Dienstjahren zum Sergeanten und nach 9 Dienstjahren zum Vizefeldwebel. Besonders befähigte Soldaten konnten zum Feldwebel befördert werden. Nach Ableistung von 12 Dienstjahren hatten die Soldaten Anspruch auf den „Zivilversorgungsschein“ und eine Dienstprämie von 1.000,- Mark.
Die Ergänzung der Offiziere erfolgte zunächst aus dem „Kadettenkorps“. Die Anmeldung zum Kadettenkorps erfolgte bereits zwischen dem 10. und 15. Lebensjahr. Das Kadettenkorps bestand aus den Voranstalten (Kadettenhäuser) mit Lehrklassen von Sexta bis Obertertia und der Hauptkadetten – Anstalt zu Groß – Lichterfelde bei Berlin mit den Klassen Untersekunda bis Oberprima und einer Selekta. Das Kadettenkorps verfügte über Stellen mit vollem Erziehungsbeitrag (jährlich 900,- Mark) und solchen mit verminderten Erziehungsbeiträgen (450,-, 300,-, 180,- und 90,- Mark), sowie Freistellen. Interessierte Ausländer mussten einen Erziehungsbeitrag von 1.500,- Mark) leisten. Die Stellen mit einem verminderten Erziehungsbeitrag und die Freistellen sind Söhnen gefallener, verwundeter oder während ihrer Dienstzeit verstorbener Offiziere vorbehalten. Die Absolventen des Kadettenkorps gehörten nicht dem Soldatenstand an. Es besteht für sie die Möglichkeit, nach Absolvierung der Obersekunda die Fähnrichprüfung abzulegen und nachfolgend einem Truppenteil als „charakterisierter Fähnrich“ zugewiesen zu werden. Nach Ableistung einer fünfmonatigen Dienstzeit wurden sie dann zu wirklichen Fähnrichen ernannt. Die Kadetten, welche nach Absolvierung der Unterprima die Fähnrichsprüfung ablegen, konnten als „wirkliche Fähnriche“ einem Truppenteil zugewiesen werden. Anschließend erfolgte der weitere Werdegang als Offizier nach Ablegung der Offiziersprüfung. Eine weitere Möglichkeit Offizier zur werden bestand für junge Leute, welche die Abiturprüfung nachweisen konnten und zwischen 17 und 22 Jahren alt waren. Sie können unmittelbar bei den Truppenteilen als Fahnenjunker eingestellt werden und mussten zuvor die Fähnrichprüfung ablegen. Sie wurden wie die Absolventen des Kadettenkorps nach 6 Monaten zu Fähnrichen befördert und nach Ablegung der Offiziersprüfung zum Offizier.
Dem Kadettenkorps für Offiziere entsprach die Knabenerziehungsanstalt Annaberg, die den Söhnen der Unteroffiziere und Soldaten unter bestimmten Vorraussetzungen vorbehalten war. Der Eintritt in diese Anstalt erfolgte mit 11 / 12 Lebensjahren. Die Söhne erhielten hier eine kostenlose Schulbildung. Wie andere junge Leute konnten sie sich anschließend bei einer Unteroffiziersschule bewerben. Die Bewerber mussten mindestens 14 ½ Jahre alt sein. Die Ausbildung dauerte 2 Jahre und war kostenlos. Anschließend wurden sie als Gefreite vorwiegend der Infanterie zugewiesen. Analog zur Knabenerziehungsanstalt Annaberg bestand bei der Marine für junge Menschen die Möglichkeit, zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr in die Schiffsjungendivision einzutreten. Während der kostenlosen Ausbildung gehören die Absolventen nicht dem Soldatenstand an. Nach der zweijährigen Ausbildungszeit werden sie zum Matrosen vereidigt und einer der verschiedenen Laufbahnen der Marine zugewiesen. Sie müssen zusätzlich zu ihrer dreijährigen Dienstzeit weitere vier Jahre im aktiven Dienst verbleiben und durchlaufen die Dienstgrade der Marine (Matrose, Obermatrose, Maat, Obermaat) bis zum Deckoffizier bzw. Oberdeckoffizier. Diese Dienstgrade sind spezifisch Marinedienstgrade und stehen im Rang höher als der Feldwebel – Rang des Heeres.
An dieser Stelle möchte ich kurz auf die Besoldung und die Beförderung der Soldaten der kaiserlichen Armee eingehen. Um das Jahr 1870 betrug die Beförderungszeit eines Berufsoffiziers vom Leutnant zum Hauptmann ungefähr 10 Jahre. Ein Leutnant verdiente zu dieser Zeit 711 Mark jährlich und einen sog. Servis – Zuschlag von 225 Mark. Der Servis-Zuschlag war als Wohngeldzuschuss gedacht und schwankte in der Höhe je nach Garnisonsort. Zur allgemeinen Verbesserung der finanziellen Lage der Offiziere wurde 1873 der Wohnungsgeldzuschuss eingeführt. Das jährliche Diensteinkommen eines Leutnants der 2. Servisklasse wurde so um 240 Mark angehoben, das eines Hauptmanns um 540 Mark und eines Regimentskommandeurs um 720 Mark. Die Offiziersanwärter (Fahnenjunker / Fähnriche) erhielten monatlich 25,20 Mark und hatten Anspruch auf eine Dienstwohnung. Die Entlöhnung war nach Dienstjahren gestaffelt. Ein Oberleutnant / Leutnant erhielt zum Beispiel bei 3 Dienstjahren 125,- Mark, vom 4. bis 6. Jahr 141,66 Mark und vom 7. bis 9. Jahr 158,33 Mark, vom 10. bis 12. Jahr 175 Mark und ab dem 13. Jahr 200,- Mark monatlich (Stand 1901). Ein Generalmajor erhielt 1901 885 Mark, ein kommandierender General 1.165,- Mark monatlich zzgl. eines Servis von 630 – 1.300 Mark monatlich. Die Besoldung wurde nachfolgend dann mit dem Besoldungsgesetz vom 15. Juli 1909 erneut angepasst.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Einkommensverhältnisse der Jahre 1860 und 1910 gegenübergestellt.
* Nach Abrechnung des Pensionsabzuges, der für den Regiments-Kommandeur 14,75 Mark monatlich betrug.
** Für Servis und Wohnungsgeldzuschuss sind die für Köln gültigen Sätze benutzt worden.
(Quelle: Karl Wehmann, Das Infanterie – Regiment Vogel von Falkenstein (7. Westfälisches) Nr. 56, Verlag Mittler und Sohn, Berlin 1910).
Die Pensionen der Militärpersonen wurden mit Militärpensionsgesetz vom 27. Juni 1871 und mit Offizier – Pensionsgesetz vom 31. Mai 1906 geregelt. Danach erhielt zum Beispiel eine Major nach 19 Dienstjahren eine Pension in Höhe von 5.946,- Mark, ein Oberleutnant 1.686,- Mark jährlich. Die Ansprüche der Unteroffiziere und Mannschaften wurden im Mannschaftsversorgungsgesetz vom 31. Mai 1906 geregelt. Mannschaftsdienstgarde erhalten danach eine Pension, wenn durch ihre Militärzeit eine Erwerbsfähigkeit durch Dienstbeschädigung aufgehoben oder zu mindestens 10 Prozent eingeschränkt wurde. Den sog. „Kapitulanten“ steht nach absolvierte 12 – jähriger Dienstzeit ein Zivilversorgungsschein zu, mit dem sie bei Eignung als Beamter übernommen werden können. Diese Regelung besteht noch heute. Bei einem völligen Verzicht auf eine Zivilversorgung, kann eine Abfindung von bis zu 1.500 Mark gezahlt werden. Darüber hinaus wurden eine Reihe von besonderen Zulagen gezahlt, wie zum Beispiel im Falle einer Verwundung die Kriegszulage (15,- Mark monatlich) oder die Verstümmelungszulage, deren Höhe je nach schwere der Verletzung gestaffelt war. Den Betrag von 27,- Mark / monatlich erhielt man bei Verlust einer Hand oder eines Fußes. Hinterbliebene erhielten nach diesem Gesetz ihre Witwenrente und auch Erziehungsbeihilfen für Kinder des gefallen Soldaten.
Tabelle der Pensionszahlungen für Offiziere
(Quelle: Fricks Taschenkalender für das Herr, 1907)
Die Entlöhnung der Mannschaften und Unteroffiziere natürlich entsprechend geringer als bei den Offizieren. Der Monatslohn lag zwischen dem eines einfachen Soldaten von 9,- Mark und dem eines Feldwebels bzw. Wachtmeisters von 62,10 Mark (vgl. nachfolgende Tabellen)
(Quelle: Wehrpflicht, Laufbahnen im deutschen Heere, bearbeitet von Major Boysen
Nach meiner Recherche hat nicht bereits das Gesetz vom 15.7.1890 die zweijährige Dienstzeit eingeführt, hier wurde nur die Gesamtstärke des Heeres begrenzt, sondern erst das Gesetz vom 3. August 1893.
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